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Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Antworten zum Thema Kaminfegerwesen

Anlässlich der Reinigung vergewissert sich der Kaminfeger, ob die Anlage den Feuerschutzvorschriften entspricht. Nebst Mängeln an der Anlage und den Bedienerteilen kontrolliert er zudem Mängel bei der Brandabschnittsbildung, der Frischluftzufuhr, der Fremdnutzung der Heizung usw.  Als Grundlage dienen die Kontrollpunkte auf der Brandschutz-Richtlinie "RL3 Schwarze Feuerschau".

Der Kaminfeger meldet die Mängel dem Eigentümer, der diese grundsätzlich im Rahmen der im Reinigungsturnus festgelegten Frist zu beheben hat. Werden die Auflagen mehrmals missachtet, hat die zuständige Behörde (Gemeinde oder GVB) für deren Umsetzung zu sorgen.

 

Die Mindestanzahl der jährlichen Kontrollen oder Reinigungen ist in der Kaminfeger-Erläuterung  "KFE 2 Kontroll- und Reinigungsfristen" der GVB festgelegt.

  • Anlagen mit flüssigen Brennstoffen sind 1 - 2 x zu reinigen.
  • Anlagen mit festen Brennstoffen sind 2 x zu reinigen.
  • Zusatzanlagen wie Cheminées, Cheminéeöfen usw. sind 1 x zu reinigen, sofern sie nur gelegentlich in Betrieb sind. Dies erfolgt immer in Absprache mit dem Gebäudeeigentümer. 
  • Für Gasheizungen besteht keine Reinigungspflicht, Kontrolle und Reinigung werden lediglich empfohlen.
  • Die jährliche alkalische Reinigung bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen wird empfohlen, darf jedoch nur in Absprache mit dem Gebäudeeigentümer vorgenommen werden.

 

Alle Kaminfegerarbeiten, einschliesslich der feuerpolizeilichen Kontrollaufgaben, (z.B. "RL3 Schwarze Feuerschau") werden nach dem Richttarif des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes (SKMV) und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) verrechnet. Der Richttarif ist in der Kantonalen Verordnung über die Kaminfegertarife festgelegt. Die Entschädigung beruht auf Vorgabezeiten oder dem Zeitaufwand und der Grundtaxe. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Den Tarif nach Aufwand darf der Kaminfeger nur für Arbeiten verlangen, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist.

In der Rechnung des Kaminfegers ist ein detaillierter Arbeitsrapport mit Zeitaufwand und Grundsätzen (Grundtaxe, Vorgabezeiten/Objekttaxe) des Tarifs enthalten. Reklamationen zur Rechnungsstellung oder Arbeitsausführung sind direkt beim Kaminfegermeister anzubringen.

Bei weiteren Fragen hilft die Gratisnummer des Bernischen Kaminfegermeister-Verbandes weiter:

0800 000 284.

 

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