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Kaminfegewesen

Das Kaminfegewesen im Kanton Bern

Regelmässige Kontrollen von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen (Cheminées, Schwedenöfen, Kamine, Heizungsanlagen usw.) können Brände und Schäden reduzieren oder sogar verhindern.

 

 

  • Alle mit flüssigen (Öl) oder festen Brennstoffen (Holz, Pellets, Späne, Briketts usw.)  betriebenen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen müssen periodisch gereinigt werden (KFE2 Reinigungs- und Kontrollfristen).
  • Diese Kontrolle ist grundsätzlich Aufgabe des zuständigen Kaminfegermeisters.
  • Der Kanton ist in Kaminfegerkreise eingeteilt.
  • Jedes Gebäude und jede Anlage ist einem bestimmten Kreiskaminfeger zugeordnet.
  • Ziel ist das störungsfreie Funktionieren der Feuerungsanlagen und die Erfüllung der Vorgaben der feuerschutztechnischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse.

 

 

  • Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) ist Wahlbehörde und nimmt die Aufsicht wahr.
  • Die GVB wählt die Kreiskaminfegermeister jeweils für eine Amtsperiode von max. 4 Jahren.
  • Bei vorzeitigem Rücktritt oder Pensionierung des Kaminfegermeisters wird der vakante Kreis neu ausgeschrieben oder auf andere Kreise aufgeteilt (arrondiert). Über die Arrondierung entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der GVB. Kleinere Arrondierungen sind Sache der GVB.
  • Der Kaminfegermeister assistiert der Feuerwehr bei einem gewollten Russbrand (KFE1 Russbrände), d.h. beim Ausbrennen einer Feuerungsanlage.
  • Die Kaminfegermeister sind im Bernischen Kaminfegermeister-Verband (BKV) zusammengeschlossen.

 

 

  • Anstellung seiner Mitarbeitenden (mit abgeschlossener Kaminfegerlehre)
  • Verantwortung für die Ausführung der beruflichen Tätigkeiten seiner Mitarbeitenden
  • Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in seinem Kreis nach den von der GVB festgelegten Russfristen
  • rechtzeitige Information der Kunden über bevorstehende Kontrollen oder Reinigungen
  • Kontrolle darüber, ob die Anlagen den Feuerschutzvorschriften entsprechen
  • schriftliche Mitteilung der Mängel an Gebäudeeigentümer
  • Mitteilung von nicht behobenen Mängeln an die Gemeinde bzw. an die GVB

Alle Kaminfegerarbeiten und feuerpolizeilichen Kontrollaufgaben werden nach einem genau festgelegten Richttarif entschädigt.

 

  • Verantwortung für die störungsfreie Funktion seiner Feuerungsanlage und Verwendung des zugeordneten Brennstoffes (z.B. kein Verbrennen von Abfällen)
  • Gewährung des Zugangs zu den Anlagen
  • Zuständig für Mängelbehebung innerhalb der festgelegten Frist
  • Bei berechtigten Beschwerden über die Berufsausführung oder die Rechnungsstellung kann der Hauseigentümer einen Antrag zum Wechsel des Kaminfegers an das zuständige Regierungsstatthalteramt stellen

 

 

Sorgentelefon Häufig gestelle Fragen

Bei Fragen und Problemen zum Thema hilft das Sorgentelefon des Bernischen Kaminfegermeister - Verbandes weiter.
Tel. 0800 000 284

Häufig gestelle Fragen rund ums Thema

 

 

 

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