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FAQ BS-Vorschrift: Stichwörter

 

FAQ neue BS-Vorschriften

Häufig gestellte Fragen/Themenübersicht zu den neuen Brandschutz-Vorschriften

RWA Richtlinien (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

In der Richtlinie RWA (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) wird unter Ziffer 4.2.2 die Notwendigkeit für RWA bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerräumen, Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge festgelegt. Bürobauten sind explizit nicht erwähnt. In der Arbeitshilfe Büro- und Gewerbebauten wird die obige Ziffer ohne Titel in Ziffer 8.3.1 übernommen. Da die Arbeitshilfe auch für Bürobauten gilt, wären auch für Grossraumbüros eine RWA notwendig.
Verbindlich sind die definierten Anforderungen der Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien. Bürobauten müssen nicht mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgerüstet werden. Der Titel 8.3.1 ist wie folgt abzuändern: „8.3.1 Notwendigkeit für Industrie- und Gewerbebauten“.

 

Massgebende Geschossfläche für Treppenhäuser

Entspricht die massgebende Geschossfläche für die benötigte Anzahl Treppenhäuser der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (kantonal unterschiedlich geregelt), oder ist es die allseitig umschlossene Grundrissfläche einschliesslich der Konstruktionsflächen inkl. Balkone, Loggien usw. In den neuen Brandschutzvorschriften VKF wird unter „Bruttogeschossfläche“ gemäss Art. 42 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 und Art. 52 Abs.2 der Brandschutznorm sowie Ziffern 3.4.1 und 5.1.1 der Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“ die Normalprojektion des Baukörpers über dem massgebenden Terrain in seinen Aussenmassen auf die horizontale Ebene – einschliesslich vorspringender Gebäudeteile und Anbauten – verstanden. Flächen unter Vordächern sind nur anzurechnen, wenn sie das zulässige Mass (kantonale Regelung beachten) für vorspringende Gebäudeteile überschreiten. (siehe auch SIA-Norm 421; „anrechenbare Gebäudefläche“).

 

Doppelfassaden

Bereich Pufferzonen: braucht es dafür einen Sprinklerschutz oder eine Brandmeldeanlage?


In den Pufferzonen bei Doppelfassadenkonstruktionen Typ A und B sind weder Sprinkler- noch Brandmeldeanlagen erforderlich.

 

Definition Untergeschoss - Wie ist die Definition des Untergeschosses aus der Sicht des Brandschutzes?

a) analog Definition des jeweiligen kantonalen, (kommunalen) Baurechtes
b) eigene Definition, wenn ja welche z.B. nach Nutzung (keine Hauptnutzflächen nach SIA 416)?

 

Nach der Definition des Geschosses unter Begriffe ist das Untergeschoss ausgenommen, also kein Geschoss im Sinne des Brandschutzes. Um in Hanglage zu entscheiden ob ein UG oder ein Vollgeschoss vorliegt muss der Begriff UG näher definiert werden.

Anders als bei über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschossen gibt es für Untergeschosse keine einheitliche brandschutztechnische Definition. Es gilt deshalb die jeweilige Kantonale Baugesetzgebung zu beachten (Artikel 22 BauG spricht von Geschossen unterhalb der Eingangsebene).

 

Lufttechnische Anlagen

Gelten die möglichen lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte (Bürobauten 1200 m2, Beherbergungsbetriebe und Wohnbauten 600 m2) nur pro Geschoss oder dürfen sie mehrere Geschosse umfassen?

Lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte dürfen bis zu den maximalen Flächen (1200 m2 / 600 m2) mehrere Geschosse umfassen. Beispiel: Wohnbauten = 3 Geschosse à 200 m2 an einem Steigstrang ohne Brandschutzklappen.

 

Wärmetechnische Anlagen - Gasbetrieb

Mit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF per 1. Januar 2005 sind durch die Brandschutzbehörden technische Probleme im Vollzug aufgetaucht. Im Vollzug kommt es immer wieder zu Differenzen bei der Abnahme von gasbetriebenen Feuerungsanlagen. Obwohl in der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnischer Anlagen“ (BSRL 25-03), Ziffer 1 (Verweis auf Verzeichnis „Weitere Bestimmungen“) für Gasinstallationen auf die Bestimmungen der Gasleitsätze G1 und G3 des SVGW verwiesen wird, erfolgt die brandschutztechnische Beurteilung nach der BSRL 25-03. Die Gasleitsätze G1 und G3 des SVGW enthalten auch die brandschutztechnischen Anforderungen für Gasinstallationen (u.a. Aufstellung von Gasapparaten, Abgasanlagen).

Die brandschutztechnische Abnahme von Feuerungsanlagen mit leitungsgebundenem Gasbetrieb hat nach den aktuellen Bestimmungen der Gasleitsätze G1 und G3 des SVGW zu erfolgen. Siehe dazu auch Verzeichnis „Weitere Bestimmungen“ (Nr. 41-03) der Schweizerischen Brandschutzvorschriften.

 

Wärmetechnische Anlagen - Zentralheizungsherde

Nach der BSRL „Wärmetechnischen Anlagen“; Ausgabe 1993, Ziffer 1.1.1, Absatz 3 konnten Zentralheizungsherde und Etagenheizkessel mit einer Leistung bis 20 kW im mit Feuerwiderstand F 30 ausgebauten oder verkleideten Bereich ständig benutzter Räume wie Küchen aufgestellt werden. Gilt diese Regelung gemäss den neuen Brandschutzvorschriften nicht mehr oder kann die Ziffer 4.1.2, Absatz 4 entsprechend interpretiert werden?

Zentralheizungsherde (Holzherde mit eingebautem Heizregister, in der Küche aufgestellt) und Etagenheizkessel welche auch zur Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen / Wohnzimmer aufgestellt werden. Die Bauart und Ausbau des Raumes können beliebig sein. Für Feuerungsaggregate, insbesondere Etagenheizkessel gelten betreffend Aufstellung die Anforderungen auf der VKF-Zulassung. Für die Aufstellung in nicht ständig benutzten Räumen gilt Ziffer 4.1.2, Absatz 1.

 

Wärmetechnische Anlagen - thermische Beanspruchung

Bei wärmetechnischen Anlagen sind Materialien zu verwenden welche den thermischen Beanspruchungen genügen. Wie wird die thermische Beanspruchung definiert?

Bauteile im Nahbereich wärmetechnischer Anlagen (z.B. Unterlagsplatten, Wände hinter Feuerungsaggregaten, Schächte und Ummauerungen von Abgasanlagen usw.) dürfen sich - aufgrund europäischer Prüfnormen - gegenüber der Raumtemperatur um nicht mehr als 65 K erwärmen. Damit werden absolute Temperaturen von 90°C und mehr erreicht. Für solche Bauteile dürfen deshalb nur Materialien verwendet werden, die im Dauerbetrieb unter derartigen Temperaturbeanspruchungen ihre ursprünglichen Eigenschaften nicht verlieren. Gipsplatten sind z.B. zwar nicht brennbar, aber eben auch nicht temperaturresistent und dürfen daher nicht verwendet werden.

 

Aufzugsanlagen - Aufzugsschachttüren

Wir realisieren Aufzüge zur Förderung von Paletten ohne Personenbegleitung. Die Schachttüren werden aus nicht brennbarem Material gefertigt. Grundlage ist die DIN 18091 für Schacht-Schiebetüren. Die BSR 24-03 gilt ab 1.1.2005 als verbindlich. Die BSR gelten sinngemäss gemäss Ziffer 6.2 auch für Spezialförderanlagen (Palettenaufzüge). Unter Ziffer 4.4 "Türen" (Absatz 2) müssen die Schachttüren, die nicht in Treppenhäuser oder Korridore, sondern unmittelbar in Betriebs- und Lagerräume führen, den Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse E 30 (nbb) resp. E 60 (nbb) erfüllen. Für unsere Projekte sind die Schachttüren normalerweise mit der Feuerwider-standsklasse E 30 (nbb) vorher A 30 auszuführen. In der neuen der BSR 24-03 besteht keine Forderung, dass die Schachttüren ein Prüfnachweis (Zertifikat) haben müssen. Ist die Auslegung der Feuerwiderstandsklasse E 30 (nbb) resp. E 60 (nbb) richtig und kann die Anwendung unserer Schachttüren ohne Prüfnachweis (VKF-Zulassung) erfolgen?


Der Einbau bzw. die Anwendung von Aufzugsschachttüren „ohne Prüfnachweis“ ist gemäss den Schweizerischen Brandschutzvorschriften nicht vorgesehen. Es gibt folgende zwei Möglichkeiten der Beurteilung und Verwendung (VKF-Zulassung): BSR-Gruppe 246 „Brandschutzabschlüsse für Förderanlagen“; BSR-Gruppe 248 „Aufzugsschachtüren“.

 

Aufzugsanlagen - Fremdnutzung

Nach der Ziffer 4.2 muss ein Rollen- und Triebwerksraum mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) erstellt werden. In den Vorschriften ist jedoch nicht erwähnt ob dieser Raum als separater Brandabschnitt erstellt werden muss (Fremdnutzung möglich mit geringer Brandlast?). Konkret wurde im Kanton Graubünden in einem Heizraum (Leistung Kessel unter 70 KW = Fremdnutzung möglich) der Antrieb eines elektrohydraulischen Aufzuges offen aufgestellt. Es besteht nur eine Verbindung zum Aufzugsschacht über den Hydraulikschlauch! Der Heizraum hat den Feuerwiderstand EI60 (nbb).


Es braucht einen separaten Raum. Diese Festlegung stammt nicht aus Brandschutzvorschriften, sondern aus  der harmonisierten EN-Norm 81-2 (im Verzeichnis "Weitere Bestimmungen" aufgeführt).

 

Rauch- und Wärmeabzug - Geschossangaben

Für die Treppenhäuser habe sich nicht viel geändert, hingegen sei die Formulierung insofern präzisiert, als sich die Geschossangaben auf die mit dem Treppenhaus verbundenen Geschosse, also auch auf Unter- und Dachgeschosse beziehen.
Wir vertreten die Ansicht, dass der Einbezug des Untergeschosses nicht aus Ziffer 4.2.1, Absatz 1 als Grundsatz und aus Ziffer 4.2.1, Absatz 2 b ableiten lässt. Dass das Dachgeschoss dazu gehört geht klar aus der Definition der Geschosse hervor. Das Untergeschoss aber nicht.


Für die Bestimmung der Anzahl Geschosse, werden von der Eingangsebene aus gerechnet neben den Vollgeschossen auch die Dachgeschosse mitgezählt.

 

Rauch- und Wärmeabzug in Einstellhallen

Situation: unterirdische Einstellhalle überbaut und allseitig an bestehende Gebäude angrenzend (keine Lichtschächte möglich). Ist für die Entrauchung ein separates Kanalsystem vorzusehen und wie sind die Anforderungen an das Kanalsystem?


Im Brandfall können Rauch und Wärme auch mit fest installierten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen kontrolliert ins Freie abgeführt werden. Dabei sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

• Ziffern 3.2 Abs. 3, 3.6 Abs. 1 und 2, 3.7 Abs. 1 und 2 der Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ sowie Ziffern 5.3.1 und 4.7.2 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“.
Da die Publikation „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) - Planung und Ausführung“ des SWKI noch nicht vorliegt, kann z.B. die DIN-Norm 18232-5, Ausgabe 2003-04 „Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 5: Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA); Anforderung, Bemessung“ angewendet werden, oder es ist ein Nachweis mit Brandsimulation zu erbringen. Beide Verfahren erfordern eine automatische Inbetriebsetzung / Auslösung der RWA. Ziele und Parameter sind mit der Brandschutzbehörde vorgängig abzusprechen.
 

 

Rauch- und Wärmeabzug - rechnerischer Nachweis

Ohne rechnerischen Nachweis muss die notwendige freie geometrische Lüftungsfläche mindestens 1% der Brandabschnittsfläche betragen. Was wird als rechnerischer Nachweis anerkannt?

Ziffer 4.2.2 regelt die Anforderungen an den Rauch- und Wärmeabzug in Industrie-, Gewerbe- und Lagerräumen sowie in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge. Abs. 1 legt fest, wo auf den Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen verzichtet wird.
• Abs. 2 regelt den Einbau von Entrauchungsöffnungen. Entrauchungsöffnungen sind gemäss Ziffer 2.5 direkt ins Freie führende Öffnungen (z.B. Öffnungen in Fassaden und Dächern, Schächte, Kanäle), die der Feuerwehr den Einsatz mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z.B. Brandlüfter, Heissgasventilatoren) ermöglichen.
Mit dem Einsatz von Brandlüftern durch die Feuerwehr wird die für den Rauch- und Wärmeabzug erforderliche Ersatzluft mechanisch zugeführt. Somit kann auf den Einbau von Nachströmöffnungen gemäss Ziffer 3.3 Abs. 2 verzichtet werden. Zu beachten ist lediglich, dass die für den Einsatz von Brandlüftern vorgesehenen Standorte nicht gleichzeitig als Entrauchungsöffnungen dienen können.
• Nachströmöffnungen gleich gross wie die Abzugsöffnungen sind erforderlich bei fest installierten natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die im Brandfall durch den entstehenden thermischen Auftrieb wirksam werden und Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abführen.
Da die Publikation „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) – Planung und Ausführung des SWKI noch nicht vorliegt, kann z.B. die DIN-Norm 18232-2, Ausgabe 2003-06 „Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau“ angewendet werden, oder es ist ein Nachweis mit Brandsimulation zu erbringen. Beide Verfahren erfordern eine automatische Inbetriebsetzung / Auslösung der RWA. Ziele und Parameter sind mit der Brandschutzbehörde vorgängig abzusprechen.

 

Brandmeldeanlagen

Gemäss Vorschrift ist ein Brandalarm direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln. Es soll wohl geregelt werden, dass eine Brandmeldeanlage auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltet wird und nicht über eine private Empfangsstelle.
Es stellt sich aber auch die Frage, ob  damit auch die bewährte Anwesenheits-/ und Erkundigungsschaltung verboten ist. Eine direkte Alarmübertragung erfolgt während der Betriebszeit. Ausserhalb der Betriebszeit werden auch die Alarme der Brandmelder direkt übertragen. Diese Regelung ist auch in den Technischen Richtlinien über Brandmeldeanlagen des SES enthalten.


Die bisherige Praxis der bewährten Anwesenheits- / und Erkundungsschaltung kann weiterhin angewendet werden. Siehe dazu auch Stand der Technik Papier des SES, „Brandmeldeanlagen“, Ziffer A2.3.1 und A2.3.2.

 

Beratung Bauteilprüfung

Möchten Sie Ihr Produkt im Brandschutzbereich einsetzen?

Die VKF bietet eine fachkompetente Beratung im Bereich Bautechnik an. Wir haben eine Anlaufstelle für offene Fragen bezüglich Bauteilprüfungen geschaffen. Die Beratung bezieht sich auf die Ausarbeitung von Prüfprogrammen und Prüfabläufen für ganze Produktereihen.


Durch Beratung Kosten in Grenzen halten
Die finanziellen Aufwendungen für Brandversuche sind sehr hoch. Deshalb liegt es sicher auch in Ihrem Interesse, mit möglichst wenig Prüfaufwand verschiedene Konstruktionsvarianten abzudecken. Dabei hilft Ihnen die VKF durch eine fachkompetente Beratung.

Verrechnung der Leistung
Die VKF erstellt ein Leistungsverzeichnis und regelt mit Ihnen die Geschäftsbedingungen. Die Leistungen werden nach einem festgelegten Stundeansatz kostendeckend verrechnet. Der Zeitaufwand wird in Absprache mit Ihnen ermittelt.

Kontakt und Rückfragen: Werner Berger, Berater Brandschutztechnik, Tel. 031 320 22 33 www.vkf.ch beratung@vkf.ch

 

Türen in Fluchtwegen

Türen in Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden.

Wie wird dies im Wohnungsbau angewendet? Ist es richtig, dass dies nur in folgenden Fällen gilt?

Haupteingangstüren
Heizraumtüren (Leistung der Heizung grösser als 70 kW)
Türen, die eine Autoeinstellhalle mit dem Treppenhaus verbinden
Gemäss Richtlinie „Flucht- und Rettungswege“ Art. 3.5.5. gilt der Grundsatz:

Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen zu kleinen Räumen mit kleiner Personenbelegung oder zu Räumen ohne erhöhte Brandgefahr.

Als Räume mit kleiner Personenbelegung gelten Räume, in denen sich nicht mehr als 6 Personen aufhalten und nicht grösser als 30 m2 sind.

Bei Wohnungen werden in der Regel keine Anforderungen bezüglich der Öffnungsrichtung von Türen gestellt, obwohl die reine Lehre dies so vorgibt. Dies gilt auch bei Mehrfamilienhäusern und Wohnblocks, da die Unfallgefahr bei sich nach aussen öffnenden Türen (Wohnung–Treppenhaus) erheblich ist und meist mit einer kleinen Personenzahl gerechnet werden kann. Hingegen müssen bei Mehrfamilienhäusern und Wohnblocks Türen von Treppenhäusern nach aussen ins Freie zu öffnen sein.

Türen von Heizräumen mit Aggregaten von mehr als 70 kW müssen so ausgeführt werden, dass sie in Fluchtrichtung geöffnet werden können (siehe Richtlinie „Flucht- und Rettungswege“ Art. 10.2.1).

Türen von Einstellhallen müssen ebenfalls in Fluchtrichtung, also Richtung Treppenhaus, geöffnet werden können. Es gilt der Grundsatz der Norm, weil Einstellhallen bzw. die Autos per se ein entsprechendes Brandrisiko bergen.

 

Fluchttreppen

In unserer Region gibt es viele ältere Häuser in Holzbauweise (Berner Bauernhäuser, Stöckli, usw.). Durch den Generationenwechsel werden in einigen dieser Bauten Zweit- bzw. Drittwohnungen im 1. OG oder im Dachgeschoss eingebaut.

Laut Norm müssten Wohnungen als Brandabschnitte und Treppen als Fluchttreppe ausgebaut werden. Da die Treppen jeweils über Lauben oder dgl. an der Aussenfassade geführt werden, komme ich regelmässig in Konflikt mit den Planern bzw. Bauherren betreffend der Vorschrift des nicht brennbaren Materials der Treppen bzw. der Fassadenwände.

Frage: Wie gross ist der Spielraum der Interpretation der Fluchttreppen?
Gibt es Möglichkeiten der Ausführung in Holz?

Diese Frage spricht ein klassisches Problem an, welches nicht immer ganz eindeutig gelöst werden kann, weil es einerseits um Bestandesschutz, andererseits um die Abstimmung mit dem Ortsbildschutz und der Denkmalpflege gehen kann. Hier aber eine Richtschnur:

  • Bestehende Treppen, Lauben und Fassaden können belassen werden.
    Neue Treppen sind gemäss der LIGNUM Dok 83 auszuführen.
    Neue Bauteile (Lauben, Fassaden, …) sind soweit möglich nach Vorschrift auszuführen. Hier ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wieweit dies möglich und verhältnismässig ist.

Zur Beantwortung von Fragen in solchen Einzelfällen stehen die Experten der GVB gerne zur Verfügung.

 

Kaminanlagen

Betreffend der Vorschrift „Ummauerung von Kaminen“ stellt sich mir die Frage, ob in einem Einfamilienhaus, welches eine Galerie (Luftraum über Erdgeschoss bis Unterkante Dach) hat, der Kamin mit einer Stahlummantelung als gestalterisches Element gezeigt werden kann oder auch ummauert werden muss?

Kaminausrollungen werden vermehrt in verschiedenen Ausführungen erstellt. Muss eine Kaminausrollung durch die Dachkonstruktion immer mit Beton erstellt werden?


Wir verweisen hier auf den Artikel 6.9.2. der Richtlinie „Wärmetechnische Anlagen“, der festhält, dass Abgasanlagen ausserhalb des Aufstellungsraumes mit einem Feuerwiderstand von EI 30 (nbb) ausgeführt werden muss.

Der Kamin dürfte durchaus mit einer Stahlummantelung ausgeführt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er die Anforderung EI 30 erfüllt. Solche gibt es derzeit jedoch nicht.

Ein Kamin für ein Cheminée im gleichen Raum muss diese Anforderung hingegen nicht erfüllen. Hier sind die Anforderungen gemäss Brandschutzerläuterung „Cheminées“ Absatz 5 zu beachten.

Ausrollungen müssen nicht unbedingt in Beton ausgeführt werden. Es dürfen jedoch keine Wärmebrücken entstehen, und der Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien muss gewährleistet sein.

 

Brandschutz im Holzbau - SIA 83

Kann die SIA–Dokumentation 83, "Brandschutz im Holzbau", weiterhin verwendet werden?

Ja, die SIA 83 gilt nach wie vor. In einigen Teilen wird sie zurzeit überarbeitet. Diese Anpassungen werden unter dem Namen Lignatec als «Stand-der-Technik-Papiere» erscheinen. Die ersten «Brandmauern REI 90», «Bauteile REI 30 und 60» sowie «Qualitätssicherung im Holzbau» werden im Laufe dieses Sommers veröffentlicht. Weitere werden folgen. Diese Überarbeitungen ersetzen die Vorgaben der SIA 83 laufend. Alle Überarbeitungen werden gesammelt und fliessen (vermutlich 2007) in eine neue Version der SIA 83 ein.

 

BVD-Türen - Zulässigkeit

Sind BVD-Türen für bestimmte Nutzungen weiterhin zulässig (z.B. im Wohnungsbau)?
Oder sind seit Einführung der neuen Brandschutzvorschriften generell für alle Gebäudetypen AEAI geprüfte Türen erforderlich?


Grundsätzlich sind BVD-Türen nicht mehr zulässig, wenn Türen mit Brandschutzanforderungen – meist EI 30 – notwendig sind. In diesen Fällen müssen zwingend geprüfte Türen eingesetzt werden (siehe Brandschutzregister der VKF unter dem Link  http://bsronline.vkf.ch ). Werden keine spezifischen Anforderungen gestellt, können die BVD-Türen natürlich weiterhin als recht robuste Lösung eingesetzt werden.

 

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