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Einschränkungen

Leistungsbegrenung

Art. 15 Einsatzkostenverordnung

 

Selbstbehalt

Art. 16 Einsatzkostenverordnung

Versicherung

Versicherte Ereignisse  Art. 3 Einsatzkostenvorordnung

Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Gemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen.

 
Ausgenommen von der Deckung sind nicht überraschend eintretende Ereignisse wie lang andauernde Trockenheit, aussergewöhnliche Kältperioden, Epidemien, Verstrahlungen und Migrationsbewegungen.
 
 

Versicherte Leistungen   Art. 4 Einsatzkostenverordnung

Versichert sind die Einsatzkosten der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen für 
 
a)   die Schadenbekämpfung
b)   die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer Schäden;
c)   die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen;
d)   die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten gemäss den Buchstaben a) bis c) unmittelbar  
       erforderlich sind.  
 

Versichert sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten.

 

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.

 

Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention sowie allfällige Kulturschäden.

 

 

Leistungsbegrenzung   Art. 15 Einsatzkostenverordnung (Fassung vom 18.10.2006)

Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.

 

Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Gemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn  die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.

 

Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen ausrichten.

 

 

Selbstbehalt   Art. 16 Einsatzkostenverordnung  (Fassung vom 18.10.2006)

Pro Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch minimal 5'000 Franken beträgt.