Versicherung
Versicherte Ereignisse Art. 3 Einsatzkostenvorordnung
Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Gemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen.
Versicherte Leistungen Art. 4 Einsatzkostenverordnung
Versichert sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.
Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention sowie allfällige Kulturschäden.
Leistungsbegrenzung Art. 15 Einsatzkostenverordnung (Fassung vom 18.10.2006)
Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.
Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Gemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.
Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen ausrichten.
Selbstbehalt Art. 16 Einsatzkostenverordnung (Fassung vom 18.10.2006)
Pro Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch minimal 5'000 Franken beträgt.